Familienrecht Bochum
Umgangs- und Auskunftsrecht des biologischen, nicht rechtlichen Vaters
Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Am 13. Juli 2013 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ in Kraft getreten, nachdem es einen Tag zuvor im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Bis dahin hatte der biologische Vater eines „Kuckuckskindes“ keine Möglichkeit, seine Vaterschaft gegen den Willen der Mutter feststellen zu lassen. Seit 2013 regelt § 1686a BGB das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters. Durch das neue Gesetz erhält der biologische Vater nun das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit dem Kind und Auskunft zu erhalten. Voraussetzung für den Umgang sind u. a.:
- Er hat ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt.
- Der Umgang mit dem leiblichen Vater dient dem Kindeswohl.
- Der Anspruchsteller muss wirklich der biologische Vater sein; seine leibliche Vaterschaft ist im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen.
Zudem räumt § 1686a BGB dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ein, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ist in den Verfahren nach § 1686a BGB die Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich, hat jede Person entsprechende Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden.
Maßstab und wichtigstes Kriterium in Kindschaftssachen ist und bleibt das Kindeswohl, sodass die Situation sorgfältig zu prüfen und darzulegen ist.